Allgemeine Geschäftsbedingungen
zur Nutzung des Alarm-Portals Alarmruf 112 – Stand Dezember 2021
I. Allgemeines
In diesen Geschäftsbedingungen sind die Rechte und Pflichten angeführt, die sich aus dem Vertrag für den Kunden (im Folgenden Vertragspartner genannt) und der Firma Telefunkalarm B. Meindl e. K., Fürstenzeller Straße 9c, 94036 Passau (im Folgenden Telefunkalarm genannt) in Bezug auf die Nutzung von Alarmruf 112 ergeben. Diese Geschäftsbedingungen finden auch Anwendung auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie die Beseitigung von Störungen.
II. Leistungsmerkmale
1. Telefunkalarm stellt mit Alarmruf 112 eine technische Plattform zur Verfügung, die nach Alarmauslösung durch den Vertragspartner oder einer von ihm berechtigen Stelle (u.a. Leitstelle, Alarmierungsgeräte, Mobilfunkanschlüsse) eine oder mehrere Alarmrufe, dazu zählen SMS, Sprachanruf, Push-Alarm (App), E-Mail und Fax, zeitnah und parallel an eine Reihe von vordefinierte Ziele in deutsche, internationale oder sich in der EU befindliche Mobilfunk-, Daten- und Telefonnetze umsetzt.
2. Alarmruf 112 ist netzübergreifend konzipiert. Sonderrufnummern sind ausgeschlossen.
3. Der Vertragspartner erhält, über einen von Telefunkalarm zur Verfügung gestellten Benutzernamen und Passwort, Zugang zum Internet-Portal Alarmruf 112. Über diesen Zugang kann der Vertragspartner seine spezifischen Alarmgruppen, alarmberechtigte Stellen und die zu alarmierenden Rufnummern durch einen oder mehrere von ihm eingesetzte Administratoren eigenverantwortlich festlegen. Die technischen Voraussetzungen für den erforderlichen Internetzugang als auch die damit verbundenen Nutzungsentgelte sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und vom Vertragspartner selbst zu erbringen.
4. Die Alarmauslösung kann unter anderem durch eine Leitstelle mittels berechtigtem Festnetzanschluss (z. B. ISDNDaten oder Fax) erfolgen. Zur Alarmauslösung ruft die auslösende Leitstelle - automatisiert durch ein Einsatzleitrechner- System, eine geeignete TK-Einrichtung oder manuell - die entsprechende Zugangsnummer an. Der ISDN-Daten-Ruf beinhaltet den vom Vertragspartner vorab festgelegten Alarminhalt und den Auslösecode der zu alarmierenden Gruppe.
5. Für die Alarmauslösung mittels Mobilfunk- oder Festnetztelefonen sowie Alarmierungsgeräten muss die jeweilige Rufnummer des auslösenden Gerätes im Alarmportal durch den Administrator eingetragen und somit berechtigt werden.
6. Alarmzustellung per Sprachanruf: Hat Alarmruf 112 eine Alarmauslösung erhalten, werden unmittelbar und automatisch die vorher festgelegten Empfänger der selektierten Alarmgruppe angerufen. Nach Rufannahme durch den Empfänger „liest“ Alarmruf 112 den Meldetext vor. Wird ein Empfänger der Alarmgruppe nicht erreicht (d. h. der Empfänger nimmt den Anruf nicht an oder ist vorübergehend nicht erreichbar) wiederholt Alarmruf 112 die Anrufe bis zu viermal (einstellbar) im Abstand von ca. einer Minute. Nach dem fünften Versuch erfolgt keine weitere Aktivität seitens Alarmruf 112. Der Rückmeldestatus an den Alarmierenden wird auf „nicht erreicht“ gesetzt. Der erfolgreiche Anruf selber hat eine maximale Gesprächsdauer von 30 Sekunden.
III. Pflichten des Vertragspartners
1. Voraussetzung für eine einwandfreie Funktion ist die Pflege der Stammdaten, insbesondere die Rufnummern der Empfänger, und die richtige Konfiguration des Systems durch den Vertragspartner über das Internet-Portal. Ohne eine korrekte Eintragung der Stammdaten sowie einer richtigen Konfiguration kann Alarmruf 112 die Alarmierung nicht durchführen bzw. gewährleisten. Sollen Empfänger zeitweise nicht alarmiert werden, so obliegt es dem Vertragspartner diese Mitglieder zu deaktivieren. Technische Voraussetzung für den Empfang einer Alarmierung ist ein eingeschaltetes und eingebuchtes Mobilfunktelefon oder ein funktionstüchtiges Festnetztelefon.
2. Für die vom Vertragspartner hinterlegten personenbezogenen Daten der Mitglieder ist der Vertragspartner verantwortlich. Er hat dementsprechend die datenschutzrechtlichen Erfordernisse zu beachten und von den in Alarmruf 112 hinterlegten Mitgliedern eine Einwilligung einzuholen.
3. Der Vertragspartner ist für die Inhalte seiner Nachrichten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Es ist untersagt, strafrechtlich relevante Inhalte sowie Nachrichten mit sexuellen, rassistischen oder diskriminierenden Bezügen und/oder Werbung zu versenden. Telefunkalarm übernimmt keine Haftung für die Inhalte der übermittelten Nachrichten.
4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, nur Nachrichten zu versenden, mit deren Empfang der oder die Empfänger einverstanden sind. Sollte dieses Einverständnis nicht zweifelsfrei gegeben sein, dürfen keine Nachrichten an diese Empfänger gesendet werden. Der Vertragspartner stellt Telefunkalarm ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Empfang der versendeten Nachrichten resultieren. Im Falle eines Missbrauchs behält es sich Telefunkalarm vor, einzelne Netze von der Nutzung des Dienstes auszuschließen und/oder einzelne Empfängernummer zu sperren.
IV. Haftung
1. Der Dienst Alarmruf 112 steht dem Vertragspartner 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche zur Verfügung. Sendebetriebsunterbrechungen sind möglich und nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ausfälle im Sendebetrieb, die durch Störungen im Internet oder in den verschiedenen Telefon- und Mobilfunknetzen bedingt sind. Ein Rechtsanspruch auf eine ständige Verfügbarkeit besteht nicht.
2. Die Leistung von Telefunkalarm endet an der Schnittstelle zu den Mobilfunk-, Daten- und Telefonnetzen. Für die Zustellung der Nachrichten auf den Endgeräten sowie die Übermittlung der Bestätigungen und Antworten an Alarmruf 112 sind ausschließlich die Netzbetreiber verantwortlich. Für etwaige Störungen oder Ausfälle in den Telefon- und Mobilfunknetzen sowie des Internets kann keine Gewährleistung übernommen werden. Dazu gehören auch die Verbindungen (Luftschnittstelle und Datenverbindungen) zwischen Telefunkalarm Alarmierungsgeräten oder anderen externen Alarmgebern und dem Alarmserver.
3. Nutzungsdaten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nur insoweit erfasst, als dies für den reibungslosen Ablauf des Dienstes erforderlich ist. Dem Grundsatz der Datenvermeidung entsprechend werden die Nutzungsdaten sobald als möglich wieder gelöscht.
4. Bei Verletzung der angeführten Bestimmungen wird der Vertragspartner von Telefunkalarm in der Regel durch eine E-Mail verwarnt. Sollte diese Warnung wirkungslos bleiben und erneut gegen den Nutzungsvertrag verstoßen werden, so wird der Zugang des Vertragspartners ohne weitere Vorwarnung gesperrt.
5. Jede Nutzung des Nachrichtenversandes von Alarmruf 112 durch eigene Skripte oder Programme unter Umgehung der Login-Website wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. Telefunkalarm behält sich in solchen Fällen zusätzlich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
6. Telefunkalarm haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. In diesem Fall ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 500,00 Euro pro Vertragsvierteljahr beschränkt. Die Haftung von Telefunkalarm für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
7. Für die im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu erbringenden Mobilfunkleistungen gelten die Haftungsregelungen der mit dem Vertragspartner, der im AfSo eingebunden Mobilfunkkarten, im Einzelnen vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8. Sollte ein Mobilfunkanbieter oder Alarmserveranbieter keine Leistungen mehr liefern können, so muss Telefunkalarm dies sofort dem Vertragspartner mitteilen. Telefunkalarm ist nun verpflichtet binnen 4 Wochen einen Ersatzanbieter zu finden oder den Vertrag aufzulösen. Auch der Vertragspartner kann in diesem Falle den Vertrag zum Monatsende kündigen. Für in dieser Zeit auftretende Alarmierungsprobleme kann Telefunkalarm nicht haftbar gemacht werden.
9. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
V. Zahlung- und Vertragsbindung
1. Durch Zusendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Nutzungsvertrags zum Alarm-Portal Alarmruf 112 an Telefunkalarm, per Brief, E-Mail oder Fax und einer daraufhin schriftlichen Bestätigung per E-Mail seitens Telefunkalarm, kommt der Vertrag zustande und ist ab diesem Zeitpunkt gültig.
2. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Eine Kündigung des Vertrags ist nach Ablauf der Mindestlaufzeit, jeweils zum Jahresende, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, möglich. Die Kündigung hat schriftlich per Brief oder E-Mail zu erfolgen und muss seitens Telefunkalarm ebenfalls schriftlich bestätigt werden.
3. Die Abrechnung der fälligen Gebühren erfolgt alle 2 Monate. Es gelten die auf der jeweiligen Rechnung angeführten Zahlungsbedingungen.
4. Kosten für die Alarmauslösung, darunter unter anderem ISDN, Fax oder Mobilfunk, trägt der Vertragspartner bzw. die alarmauslösende Stelle selbst.
5. Die für Mahnungen entstehenden Kosten werden in Rechnung gestellt. Bei Nicht-Zahlung oder oftmaliger Versäumnis des auf der Abrechnung angeführten Zahlungszieles behält es sich Telefunkalarm vor, den entsprechenden Zugang zu sperren. Die Pflicht der Zahlung erlischt dadurch nicht.
VI. Sonstiges
1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für das Aufheben dieser Schriftformklausel.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Partner vielmehr verpflichtet, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragspartner am nächsten kommt.
3. Gerichtsstand ist Passau.
4. Telefunkalarm behält sich vor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern. Im Falle einer Änderung der AGB wird Telefunkalarm dem Vertragspartner die Änderungen der AGB in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen (Änderungsmitteilung). Die Änderungen werden gegenüber dem Vertragspartner wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Vertragspartner diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an Telefunkalarm widerspricht. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an Telefunkalarm. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Auf die vorgenannte Folge eines unterbliebenen Widerspruchs wird Telefunkalarm den Vertragspartner in der schriftlichen Änderungsmitteilung besonders hinweisen.